Europäisches Institut für Qualitätsmanagement finanzmathematischer Produkte und Verfahren

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen der EI-QFM GmbH

Präambel

Werk-, Kauf- oder Dienstverträge über von der Europäischen Institut für Qualitätsmanagement finanzmathematischer Produkte und Verfahren GmbH (im Folgenden EI-QFM) zu erbringende Leistungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der im Folgenden abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 1.1
Ziel des EI-QFM ist die Definition von Qualitätssicherungsprozessen für die Entwicklung von Finanzprodukten als auch von Analyse- und Beratungswerkzeugen insbesondere im Bereich Finanzdienstleistungen, die Entwicklung von Richtlinien, Normen und Standards sowie die Positionierung als Akkreditierungsinstitut und Koordination nationaler und internationaler Zertifizierungsprozesse, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen zur fachlichen und methodischen Unterstützung der verschiedenen Marktteilnehmer. Weiterer Unternehmensgegenstand sind der Erwerb und die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen jeder Rechtsform im In- und Ausland sowie deren Management.

§ 1.2
Das EI-QFM wird seine Leistungen nach dem bei Auftragserteilung gültigen Stand der Technik sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gemäß des schriftlichen Angebots erbringen. Eine darüber hinausgehende Leistung schuldet das EI-QFM nicht.

§ 1.3
Soweit das Angebot oder der Forschungs- und Entwicklungsauftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn das EI-QFM deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat. Erkennt das EI-QFM, dass die verbindliche Bearbeitungszeit oder der verbindliche Termin nicht eingehalten werden kann, wird es dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung vereinbaren.

§ 2 Vergütung 

§ 2.1
Soweit im schriftlichen Angebot nicht anders vereinbart leistet der Auftraggeber
75 % des zu leistenden Betrages bei Auftragserteilung,
25 % des zu leistenden Betrages nach Abschluss des Projektes.

§ 2.2
Für Leistungen, die nicht im Festpreis enthalten sind, erhält das EI-QFM eine Vergütung nach Aufwand. Personalaufwand wird in Höhe der jeweils gültigen Tagessätze, Sachaufwand entsprechend der angefallenen Sachkosten abgerechnet. Reisetage werden mit einem halben Tagessatz in Rechnung gestellt.

§ 2.3
Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter des EI-QFM die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest.

§ 2.4
Für Leistungen, die das EI-QFM nicht am Ort seiner Geschäftsstelle erbringt, werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, nach Aufwand gesondert Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten wie folgt in Rechnung gestellt:

  • Flug: Economy Class
  • Bahn: 1. Klasse
  • Kilometerpauschale: Nach den geltenden steuerrechtlichen Richtlinien
  • Hotel: Nach Aufwand, max. 4 Sterne
  • öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Parkgebühren: Nach Aufwand
  • Tagesspesen: Nach den geltenden steuerrechtlichen Richtlinien

§ 2.5
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden USt.

§ 2.6
Zahlungen sind zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und unter Angabe der jeweiligen Rechnungs- und Kundennummer zu überweisen.

§ 2.7
Das EI-QFM ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.

§ 2.8
Gegen Ansprüche des EI-QFM kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten und rechtskräftig ist.

§ 2.9
Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung dem EI-QFM schriftlich und begründet mitzuteilen. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt.

§ 2.10
Bei Verzug des Auftraggebers kann das EI-QFM vorbehaltlich weitergehender Ansprüche eine Verzinsung des ausstehenden Betrages in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie einen Kostenanteil pro Mahnung von 20,00 EUR verlangen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist die Forderung ab Fälligkeit mit einem acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegenden Fälligkeitszins zu verzinsen.

§ 3 Durchführung, Mitwirkung des Auftraggebers

§ 3.1
Der Auftraggeber benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der dem EI-QFM die notwendigen Informationen gibt, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, Gesprächspartner benennt und Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann. Das EI-QFM ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Vertrages dies erfordert. Das EI-QFM benennt seinerseits ggf. eine/n Projektleiter/in, der Ansprechpartner des Auftraggebers ist und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.

§ 3.2
Damit das EI-QFM verbindliche Fristen bzw. Termine einhalten kann, ist es auf die Unterstützung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber verpflichtet sich deswegen, die zur Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten des EI-QFM nach besten Kräften zu unterstützen. Sofern das EI-QFM beim Auftraggeber tätig wird, schafft der Auftraggeber als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht.

§ 3.3
Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistung nicht, nicht einwandfrei oder nicht rechtzeitig, und befindet er sich mit der Mitwirkungsleistung in Verzug, ist das EI-QFM nicht mehr an die vereinbarten Termine gebunden. Das EI-QFM kann dem Auftraggeber ferner eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Mitwirkungsleistung mit der Erklärung setzen, dass der Vertrag gekündigt werde, sollte diese Frist fruchtlos verstreicht.

§ 4 Änderung der Leistungen

§ 4.1
Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Auftraggeber, als auch vom EI-QFM ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner zu übergeben.

§ 4.2
Geht der Änderungswunsch vom Auftraggeber aus, untersucht das EI-QFM, sofern es zur Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer von den Vertragspartnern zu vereinbarenden Frist die Änderung, ermittelt die Auswirkung der Änderung und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar. Wenn der Änderungswunsch vom EI-QFM ausgeht, beinhaltet das Nachtragsangebot bereits die aufzuzeigenden Auswirkungen:

  • Beschreibung der Änderung und ihre Auswirkung auf verabschiedete Dokumente und andere Ergebnisse,
  • Auswirkungen auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.

Der Auftraggeber wird das EI-QFM in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt.

§ 4.3
Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem schriftlichen Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren.

§ 5 Nutzungs- und Eigentumsrechte

§ 5.1
Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Berichte, Richtlinien und ähnliche Arbeitsergebnisse.

§ 5.2
Der Auftraggeber erhält an den individuell erstellten Arbeitsergebnissen des EI-QFM nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, übertragbares, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungs- sowie Eigentumsrecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die individuell erstellten Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu verbreiten, vorzuführen, sie wirtschaftlich zu verwerten und darüber öffentlich zu berichten. Im Falle einer auszugsweisen oder vollständigen Veröffentlichung ist eine vorherige Absprache mit dem EI-QFM erforderlich so wie das EI-QFM als Quelle zu benennen.

§ 5.3
Das EI-QFM behält sich das Eigentum an den Arbeitsergebnissen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat das EI-QFM bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte des EI-QFM zu unterrichten.

§ 5.4
Das EI-QFM hat das Recht, über methodische Aspekte des Projektes zu publizieren, sofern der Auftraggeber anonym bleibt. Eine Nennung des Namens ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Darüber hinaus ist das EI-QFM frei, die gewonnenen Daten auch für Forschungszwecke zu nutzen.

§ 5.5
Im Falle der Erhebung von Primärdaten im Rahmen eines Projektes verbleiben sowohl die ausgefüllten Fragebögen als auch die Rohdaten in Dateiform im EI-QFM.

§ 5.6
Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann das EI-QFM nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Entgelt festzulegen.

§ 6 Arbeitsergebnisse Dritter

§ 6.1
Der Auftraggeber kann dem EI-QFM, soweit im Vertrag vorgesehen, Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes, zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für Arbeitsergebnisse Dritter einer Erstellung des Leistungsgegenstandes mit den in § 5.2 beschriebenen Nutzungsrechten, einer Bearbeitung sowie der Verwertung und/oder Veröffentlichung der Bearbeitung nicht entgegenstehen.

§ 6.2
Der Auftraggeber stellt das EI-QFM und seine Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.

§ 7 Vertragliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

§ 7.1
Hinsichtlich der Herstellung oder Lieferung einer dem Stand der Technik entsprechenden Sache als Forschungs- und Entwicklungsergebnis gilt bei ausdrücklicher Zusage des EI-QFM im Falle eines Mangels, dass Regelungen des Kauf- oder Werkvertragsrechts Anwendung finden – allerdings nur nach Maßgabe der folgenden Absätze.

§ 7.2
Erweist sich das vom EI-QFM erzielte Ergebnis als mangelhaft, erhält das EI-QFM zunächst die Gelegenheit, den Mangel – je nach Art des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses, des Mangels und der sonstigen Umstände – im Wege der Nacherfüllung, nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, zu beseitigen.

§ 7.3
Lehnt das EI-QFM die Nacherfüllung ab oder schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist diese dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten, Minderung der vereinbarten Vergütung oder Schadenersatz verlangen. Voraussetzung für das Rücktrittsrecht ist das Vorliegen eines erheblichen Mangels. Es erlischt, wenn der Auftraggeber den Rücktritt nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung erklärt. Dies gilt auch, wenn dies nicht spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erklärt wird, zu dem für den Auftraggeber die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird. Schadenersatz hat das EI-QFM nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 zu leisten.

§ 7.4
Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet das EI-QFM nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber das Forschungs- und Entwicklungsergebnis vertraggemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber das EI-QFM über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat. Die Nacherfüllung gemäß Ziffer 7.2 erfolgt in der Art und Weise, dass das EI-QFM für den Auftraggeber das Ergebnis so modifiziert, dass betroffene Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

§ 7.5
Der Auftraggeber hat das von dem EI-QFM gelieferte Ergebnis unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel bestehen nur, wenn Sie dem EI-QFM innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Lieferung angezeigt werden.

§ 7.6
Mängelansprüche verjähren gemäß § 10. 6.

§ 8 Neuentwicklungen (Modelle, Methoden, Erhebungsinstrumente, Fragebögen)

§ 8.1
Dem EI-QFM verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Dies gilt insbesondere auch für Erhebungs- und Messinstrumente (z.B. Fragebögen) und Richtlinien, die vom EI-QFM im Rahmen eines Projektes entwickelt werden.

§ 8.2
Soweit der Auftraggeber oder das EI-QFM ein Verfahren zur Erlangung von Schutzrechten für Erfindungen betreibt, ist der andere Vertragspartner, soweit erforderlich, zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

§ 9.1
Der Auftraggeber erhält das Eigentum am Forschungs- und Entwicklungsergebnis sowie die in § 5 genannten Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Eigentum des EI-QFM und Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.

§ 9.2
Für den Fall, dass das Eigentum des EI-QFM an dem Forschungs- und Entwicklungsergebnis durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sachen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf das EI-QFM übergeht.

§ 9.3
Für den Fall der Weiterveräußerung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung mit dinglicher Wirkung an das EI-QFM ab.

§ 10 Haftung

§ 10.1
Das EI-QFM leistet Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur:

  • bei Vorsatz in voller Höhe: bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte;
  • in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist;
  • im Übrigen: soweit das EI-QFM gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung;

Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 10.2
Falls der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.

§ 10.3
Das EI-QFM haftet nicht für evtl. Folgewirkungen, die von einem durch das EI-QFM erstellten Produkt für Käufer oder Auftraggeber eintreten.

§ 10.4
Das EI-QFM übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Sachverhalte, Regeln, Vorschriften und Programme, die den Prüfungen bzw. Gutachten und Richtlinien zugrunde liegen, es sei denn, sie sind selbst Gegenstand des Prüfungsauftrages.

§ 10.5
Können durch Einwirkung höherer Gewalt, insbesondere durch Streik oder Aussperrung, Naturkatastrophen oder Feuer, weitgehender Zusammenbruch des Internet, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände vertragliche Verpflichtungen nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllt werden, ist die jeweilige Partei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung befreit bzw. berechtigt, die Erfüllung der Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Parteien werden sich über die Fälle höherer Gewalt unverzüglich unterrichten.

§ 10.6
Alle etwaigen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers des EI-QFM (außer bei Vorsatz) verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von seinem Anspruch, soweit nicht die Bedingungen an anderer Stelle oder das Gesetz eine kürzere Verjährung anordnen oder gesetzliche Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festsetzen.

§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz

§ 11.1
Das EI-QFM und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen der anderen Partei zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln, es sei denn, eine Partei entbindet die andere Partei von dieser Schweigepflicht. Das EI-QFM und der Auftraggeber werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten.

§ 11.2
Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Modelle, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges bedeutsames Know-how sowie für Informationen, die der Partei, die sie erhält, bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden.

§ 11.3
Das EI-QFM und der Auftraggeber werden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.

§ 11.4
Mitglieder des EI-QFM dürfen in den Medien des EI-QFM, insbesondere auf der Homepage, namentlich genannt werden. Die jeweilgen Logos der Mitglieder des EI-QFM dürfen in diesem Zusammenhang vom EI-QFM genutzt werden.

§ 12 Treuepflicht

Auftraggeber und EI-QFM verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners.

§ 13 Vertragsbedingungen

§ 13.1
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des EI-QFM, mit denen sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 13.2
Die Bestimmungen des Angebotes des EI-QFM haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 13.3
Erfüllungs- und Leistungsort für alle Verpflichtungen aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis ist Kaiserslautern.

§ 14 Kündigungsbedingungen

§ 14.1
Jede der beiden Parteien ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

§ 14.2
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jede der beiden Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen. Hierbei ist alles als wichtiger Grund zu definieren, was dem kündigenden Partner die Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar macht.

§ 14.3
Die Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Als Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages gilt bei fristloser Kündigung der Tag, an dem das Kündigungsschreiben bei der gekündigten Partei eingeht.

§ 14.4
Bis zur Kündigung erbrachte vertragsgemäße Leistungen sind dem EI-QFM zu vergüten. Tritt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund vom Auftrag zurück, beträgt die Vergütung mindestens 75% des Auftragswertes.

§ 15 Sonstiges

§ 15.1
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen bilateraler Abkommen, insbesondere des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

§ 15.2
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kaiserslautern. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter (Wirtschaftsmediator, Schiedsgericht) durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint evident als nicht erfolgversprechend.

§ 15.3
Der Vertrag und seine Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftformerfordernis.

§ 15.4
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer etwa ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die -soweit rechtlich möglich- dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht hätten.

§ 16 Firmenbezeichnung und Anschrift

EI-QFM GmbH – Europäisches Institut für Qualitätsmanagement finanzmathematischer Produkte und Verfahren

Geschäftsführung:     Prof. Dr. Ralf Korn

Registergericht: Amtsgericht Kaiserslautern
Registernummer: HRB 30971
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG:   DE274210742
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §6 MDStV: Prof. Dr. Ralf Korn

E-Mail: info@ei-qfm.de

© Copyright 2020 EI-QFM GmbH